Rechte & Pflichten des biologischen Vaters

Jedes Kind hat das Recht, seinen biologischen Vater zu kennen (Art. 260 ff ZGB). Durch die Anerkennung der Vaterschaft eines nicht mit der Mutter verheirateten Vaters entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind mit allen rechtlichen Folgen. Der Vater wird dadurch unterhaltspflichtig. Es entsteht ein gegenseitiger Anspruch auf persönlichen Kontakt.

Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt am besten bereits vor der Geburt bei einem Zivilstandsamt. Bei Wohnsitz des Vaters im Ausland erfolgt die Anerkennung beim Zivilstandsamt des Geburtsortes oder des Aufenthaltsorts des Kindes.

Anerkennt der Vater sein Kind nicht, setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes (KESB) eine Beistandsperson ein, welche im Interesse des Kindes für die Klärung der Vaterschaft besorgt ist.